Sicherheitsvorkehrungen: Bei Foto- und Videoproduktionen in gefahrengeneigten Bereichen (insbesondere Forstwirtschaft, Baugewerbe, Handwerk) obliegt dem Auftraggeber die Verkehrssicherungspflicht für den Drehort. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten umfassend über geltende Sicherheitsbestimmungen und Gefahrenbereiche zu unterrichten. Erforderliche Schutzausrüstung (z.B. Helm, Sicherheitskleidung) ist vom Auftraggeber für das Produktionsteam bereitzustellen.
Drehgenehmigung und Aufklärungspflicht: Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Drehorten Film- und Fotoaufnahmen rechtlich zulässig sind. Er verpflichtet sich, alle erforderlichen Genehmigungen von Eigentümern, Mietern oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, alle anwesenden Dritten (Mitarbeiter, Besucher, Passanten) vor Beginn der Aufnahmen über die stattfindende Produktion zu informieren und deren Einverständnis einzuholen, sofern diese erkennbar im Bild erscheinen könnten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind.
Weisungsbefugnis: Bei Produktionen in Gefahrenbereichen ist der Auftraggeber verpflichtet, das von der centual GmbH eingesetzte Personal auf spezifische Gefahren hinzuweisen und erforderliche Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Der Auftraggeber haftet für Schäden und übernimmt anfallende Kosten/Strafen, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren.
Haftung für Schäden: Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Equipment des Auftragnehmers, die durch die Beschaffenheit des Drehortes (z.B. herabfallende Äste, Baumaterialien) oder durch das Handeln von Mitarbeitern des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden, sofern ihn ein Verschulden oder ein Organisationsverschulden trifft.
Laser- und Lidar-Schäden: Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für Schäden am Kameraequipment, die durch Laser oder Lidar-Scanner/Geräte verursacht werden. Er ist verpflichtet, beschädigte Geräte innerhalb von 14 Tagen zu ersetzen oder gleichwertige Ersatzgeräte für die Dauer der Reparatur bereitzustellen. Entgangener Umsatz durch solche Ausfälle ist vom Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten.
Zugang und Logistik: Der Auftraggeber gewährleistet an schwer zugänglichen Drehorten eine Park- und Entlademöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Set. Verzögerungen, die auf mangelnde Zugangsmöglichkeiten zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Netto-Drehzeit.
Verlängerung: Erfordert die Verzögerung oder ein expliziter Kundenwunsch eine Verlängerung der geplanten Drehzeit, wird diese mit 200,00 EUR netto pro Stunde berechnet. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Verlängerung abzulehnen.
Drohnenflüge: Die Durchführung von Drohnenflügen erfolgt in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Verlangt der Auftraggeber entgegen ausdrücklich geäußerter sicherheitsrelevanter Bedenken des Auftragnehmers die Durchführung, haftet er vollumfänglich für Schäden an der Drohne, Schäden Dritter sowie für etwaigen Verdienstausfall des Auftragnehmers.
Versorgung und Sanitäreinrichtungen: Der Auftraggeber hat während der Dreharbeiten für den Zugang zu geeigneten Sanitäreinrichtungen sowie für eine angemessene Verpflegung (Speisen und Getränke) des Produktionsteams Sorge zu tragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Produktionsteam berechtigt, sich eigenständig um Versorgung und sanitäre Einrichtungen zu kümmern. Die hierfür aufgewendete Zeit gilt vollumfänglich als vergütungspflichtige Arbeitszeit und geht zu Lasten der vereinbarten Netto-Drehzeit.
Einsatz von Mitarbeitern des Auftraggebers: Werden für Produktionen eigene Mitarbeiter des Auftraggebers vor der Kamera eingesetzt, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Kameratauglichkeit, Darstellungsqualität oder Performance der vom Auftraggeber bereitgestellten Personen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind und über ausreichende Bereitschaft und Fähigkeit zur Mitwirkung vor der Kamera verfügen.