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Allgemeine Geschäftsbedingungen

woyd.media – centual GmbH

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Geltungsbereich: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der centual GmbH, Marchetsreut 20, 94157 Perlesreut (nachfolgend „Auftragnehmer"), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

Unternehmer: Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Verhältnis zu Einzelverträgen: Diese AGB gelten ergänzend zu den individuellen Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers. Sofern in der Auftragsbestätigung abweichende Regelungen getroffen werden, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.

Abwehrklausel: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Die jeweils gültige Fassung dieser AGB ist jederzeit auf der Website woyd.media öffentlich einsehbar. Maßgeblich ist die Version, die im Zeitpunkt der Annahme des Angebots auf der Website veröffentlicht ist. Es wird empfohlen, die zum Vertragsschluss geltende Fassung der AGB zu sichern.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Wettbewerb

Vertragsschluss: Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als Reaktion auf die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch den Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.

Exklusivität: Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer gleichartige oder vergleichbare Leistungen auch für andere Kunden erbringt, die möglicherweise im Wettbewerb zum Auftraggeber stehen. Ein Anspruch auf Exklusivität oder Konkurrenzschutz wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3 Leistungsgegenstand und Einrichtungsgebühr

Leistungsarten: Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in Form von Einzelprojekten (z.B. Videoproduktion, Fotografie, Grafikdesign) auf Basis separater Projektverträge sowie in Form von Rahmenverträgen (Retainer) für wiederkehrende Leistungen (z.B. Social Media Betreuung oder geplante Drehtage).

Subunternehmer: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.

Onboarding: Für die Initialisierung der Zusammenarbeit (Einrichtung der Infrastruktur, Social Media Zugänge, GoogleMyBusiness Optimierung etc.) wird, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR netto berechnet.

§ 4 Laufzeit, Kündigung und Leistungsabruf

Vertragslaufzeit: Soweit nicht anders vereinbart, werden Betreuungsverträge für eine feste Laufzeit von 6 oder 12 Monaten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ursprüngliche Laufzeit, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

Kündigung: Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform.

Leistungsverfall (Drehtage): In Monatspauschalen enthaltene Leistungen (insbesondere Drehtage) sind grundsätzlich im jeweiligen Kalendermonat abzurufen. Ein nicht in Anspruch genommener Drehtag kann einmalig in den unmittelbaren Folgemonat übertragen werden. Erfolgt auch in diesem Folgemonat kein Abruf, verfällt der Anspruch auf die Leistung ersatzlos. Für den betreffenden Monat wird die vereinbarte Monatspauschale um 10% reduziert. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der reduzierten Monatspauschale verpflichtet.

§ 5 Termine, Lieferfristen, Terminverschiebung und Höhere Gewalt

Verbindlichkeit von Terminen: Leistungs- und Drehtermine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich als feste Termine vereinbart wurden. Nicht schriftlich bestätigte Termine gelten als unverbindlich.

Lieferfrist: Nach Abschluss eines Foto- oder Videoproduktionstermins beträgt die Lieferfrist für das fertige, bearbeitete Material drei Monate. Der Auftragnehmer gerät erst nach Ablauf dieser Frist in Verzug, es sei denn, es wurden zuvor schriftlich abweichende Deadlines vereinbart.

Höhere Gewalt: Verzögerungen bei der Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Streik, Pandemie, Krieg) oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers hat dieser nicht zu vertreten. Die vereinbarten Leistungsfristen verlängern sich in diesem Fall automatisch um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten.

Terminverschiebung und Stornierung: Verschiebt oder storniert der Auftraggeber einen fest vereinbarten Produktionstermin, steht dem Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung zu:

  • Bei einer Verschiebung oder Stornierung ab 17 Werktagen vor dem Termin: kostenfrei
  • Bei einer Verschiebung oder Stornierung innerhalb von 7 bis 16 Werktagen vor dem Termin: 50% des vereinbarten Tagessatzes
  • Bei einer Verschiebung oder Stornierung innerhalb von 5 bis 6 Werktagen vor dem Termin: 70% des vereinbarten Tagessatzes
  • Bei einer Verschiebung oder Stornierung innerhalb von 2 bis 4 Werktagen vor dem Termin: 100% des vereinbarten Tagessatzes

Drittleistungen: Kosten für bereits gebuchte Leistungen Dritter (z.B. externe Dienstleister, Models, Location-Mieten, Equipment-Anmietungen, Genehmigungen) sind nicht stornierbar und vom Auftraggeber in jedem Fall vollständig zu erstatten, unabhängig vom Zeitpunkt der Absage.

§ 6 Drehortbedingungen, Sicherheit und Haftung des Auftraggebers

Sicherheitsvorkehrungen: Bei Foto- und Videoproduktionen in gefahrengeneigten Bereichen (insbesondere Forstwirtschaft, Baugewerbe, Handwerk) obliegt dem Auftraggeber die Verkehrssicherungspflicht für den Drehort. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten umfassend über geltende Sicherheitsbestimmungen und Gefahrenbereiche zu unterrichten. Erforderliche Schutzausrüstung (z.B. Helm, Sicherheitskleidung) ist vom Auftraggeber für das Produktionsteam bereitzustellen.

Drehgenehmigung und Aufklärungspflicht: Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Drehorten Film- und Fotoaufnahmen rechtlich zulässig sind. Er verpflichtet sich, alle erforderlichen Genehmigungen von Eigentümern, Mietern oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, alle anwesenden Dritten (Mitarbeiter, Besucher, Passanten) vor Beginn der Aufnahmen über die stattfindende Produktion zu informieren und deren Einverständnis einzuholen, sofern diese erkennbar im Bild erscheinen könnten. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sind.

Weisungsbefugnis: Bei Produktionen in Gefahrenbereichen ist der Auftraggeber verpflichtet, das von der centual GmbH eingesetzte Personal auf spezifische Gefahren hinzuweisen und erforderliche Sicherheitsanweisungen zu erteilen. Der Auftraggeber haftet für Schäden und übernimmt anfallende Kosten/Strafen, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren.

Haftung für Schäden: Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Equipment des Auftragnehmers, die durch die Beschaffenheit des Drehortes (z.B. herabfallende Äste, Baumaterialien) oder durch das Handeln von Mitarbeitern des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter verursacht werden, sofern ihn ein Verschulden oder ein Organisationsverschulden trifft.

Laser- und Lidar-Schäden: Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für Schäden am Kameraequipment, die durch Laser oder Lidar-Scanner/Geräte verursacht werden. Er ist verpflichtet, beschädigte Geräte innerhalb von 14 Tagen zu ersetzen oder gleichwertige Ersatzgeräte für die Dauer der Reparatur bereitzustellen. Entgangener Umsatz durch solche Ausfälle ist vom Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten.

Zugang und Logistik: Der Auftraggeber gewährleistet an schwer zugänglichen Drehorten eine Park- und Entlademöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Set. Verzögerungen, die auf mangelnde Zugangsmöglichkeiten zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der Netto-Drehzeit.

Verlängerung: Erfordert die Verzögerung oder ein expliziter Kundenwunsch eine Verlängerung der geplanten Drehzeit, wird diese mit 200,00 EUR netto pro Stunde berechnet. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Verlängerung abzulehnen.

Drohnenflüge: Die Durchführung von Drohnenflügen erfolgt in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Verlangt der Auftraggeber entgegen ausdrücklich geäußerter sicherheitsrelevanter Bedenken des Auftragnehmers die Durchführung, haftet er vollumfänglich für Schäden an der Drohne, Schäden Dritter sowie für etwaigen Verdienstausfall des Auftragnehmers.

Versorgung und Sanitäreinrichtungen: Der Auftraggeber hat während der Dreharbeiten für den Zugang zu geeigneten Sanitäreinrichtungen sowie für eine angemessene Verpflegung (Speisen und Getränke) des Produktionsteams Sorge zu tragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Produktionsteam berechtigt, sich eigenständig um Versorgung und sanitäre Einrichtungen zu kümmern. Die hierfür aufgewendete Zeit gilt vollumfänglich als vergütungspflichtige Arbeitszeit und geht zu Lasten der vereinbarten Netto-Drehzeit.

Einsatz von Mitarbeitern des Auftraggebers: Werden für Produktionen eigene Mitarbeiter des Auftraggebers vor der Kamera eingesetzt, trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Kameratauglichkeit, Darstellungsqualität oder Performance der vom Auftraggeber bereitgestellten Personen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind und über ausreichende Bereitschaft und Fähigkeit zur Mitwirkung vor der Kamera verfügen.

§ 7 Reisekosten und Wegerisiko

Berechnung: Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand mit 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer (pro Fahrzeug) und 65,00 EUR netto pro Stunde und Person abgerechnet.

Wegerisiko: Das Risiko von Verzögerungen durch unerwartetes Verkehrsaufkommen (Stau) bei der erstmaligen An- und letzten Abreise trägt der Auftragnehmer; diese Zeiten werden nicht als Arbeitszeit berechnet. Fahrten zwischen verschiedenen Locations während des Produktionstages gelten hingegen als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Übernachtung: Bei mehrtägigen Produktionen werden die tatsächlichen Übernachtungskosten für ein Hotel mit mindestens 4 Sternen in angemessener Entfernung zum Drehort zuzüglich einer Spesenpauschale in Höhe von 40,00 EUR netto pro Person und Nacht in Rechnung gestellt. Die Übernachtungskosten betragen mindestens 130,00 EUR netto pro Nacht oder den niedrigsten verfügbaren Übernachtungstarif des gewählten Hotels, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Sonstige Auslagen: Weitere Auslagen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber gegen Nachweis zu erstatten.

§ 8 Mitwirkungspflichten, Mehraufwand und Haftungsfreistellung

Zusatzleistungen: Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen oder die aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten. Soweit nicht anders vereinbart, gilt hierfür ein Stundensatz von 120,00 EUR netto.

Materialanlieferung: Vom Auftraggeber bereitzustellende Inhalte (Texte, Bilder, Ton) sind in einem gängigen, digital verwertbaren Format zu liefern. Kosten für notwendige Konvertierungen trägt der Auftraggeber.

Datensicherung: Die Pflicht zur Datensicherung (Backups) der überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse obliegt dem Auftraggeber. Eine Archivierungspflicht des Auftragnehmers besteht nicht. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust aufgrund von Defekten physischer Datenträger, sofern dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln des Auftragnehmers beruht.

Rechtegarantie & Freistellung: Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Auftragnehmer überlassenen Materialien die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Er stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

Verantwortung für Inhalte: Mit der Abnahme des fertigen Werkes übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Text, Bild und sonstigen Inhalten.

Wettbewerbs- und Markenrecht: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit sowie Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und Designarbeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, entsprechende rechtliche Prüfungen und Recherchen eigenständig durchzuführen.

Plattform-Risiko: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass Inhalte oder Werbeanzeigen den Richtlinien von Plattformbetreibern (z.B. Meta, TikTok) entsprechen. Für die Sperrung von Konten oder Anzeigen durch Plattformbetreiber haftet der Auftragnehmer nicht; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.

§ 9 Pitching und Ideenschutz

Geistiges Eigentum: Alle im Rahmen von Präsentationen, Pitches oder Vorbesprechungen vorgestellten Konzepte, Ideen und Entwürfe bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

Nutzungsverbot: Eine Nutzung dieser Inhalte – auch in Teilen – ist ohne schriftliche Zustimmung und Honorierung untersagt.

Vertragsstrafe/Schadensersatz: Nutzt der Auftraggeber die vorgestellten Ideen ohne Beauftragung, ist er zur Zahlung eines Honorars in Höhe des geschätzten Auftragswertes verpflichtet.

§ 10 Nutzungsrechte und Urheberrecht

Rechteübertragung: Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden nur einfache, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte für Online- und Printmedien übertragen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall berechtigt, seine Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

Veränderungsverbot: Die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Reinzeichnungen und finalen Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung oder ungenehmigte Bearbeitung ist unzulässig.

Vertragsstrafe bei Veränderung: Bei Verstoß gegen das Veränderungsverbot hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 120% der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu zahlen. Diese wird auf den tatsächlich entstandenen Schaden angerechnet.

Weitergabeverbot: Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder eine Unterlizenzierung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

Rohmaterial: Die Herausgabe von unbearbeiteten Rohdaten ist nicht geschuldet. Ein Buy-Out ist möglich und bedarf einem separaten Angebot.

Verbot der Veröffentlichung von Rohmaterial: Die Veröffentlichung von Rohentwürfen, Rohschnitten oder nicht abgenommenen Versionen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EUR zzgl. MwSt. pro Vorfall fällig. Der Auftraggeber ist zudem zur sofortigen Löschung verpflichtet.

Urheberbenennung: Der Auftragnehmer hat das Recht, auf allen Vervielfältigungen (Hard- und Soft-Copies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber dieses Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der für die Erstellung des jeweiligen Werks vereinbarten Vergütung zu zahlen. Das Recht des Auftragnehmers auf höheren Schadensersatz bei konkreter Schadensberechnung bleibt hiervon unberührt.

Eigenwerbung und Logonutzung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse, den Namen sowie das Firmenlogo des Auftraggebers als Referenz zur Eigenwerbung und zu Marketingzwecken zu nutzen. Der Auftraggeber kann diesem Recht schriftlich widersprechen.

§ 11 Abnahme, Gestaltungsfreiheit und Gewährleistung

Rügepflicht: Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe schriftlich anzuzeigen.

Gestaltungsfreiheit: Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die über die Beseitigung von Mängeln hinausgehen, so hat er diese gesondert zu beauftragen und die anfallenden Mehrkosten zu tragen.

Nachbesserung: Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung zu.

§ 12 Haftung

Haftungsumfang: Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Kardinalpflichten: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Haftungsausschluss: Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit

Datenschutz: Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung unter Beachtung der DSGVO.

Geheimhaltung: Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.

§ 14 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Zahlungsbedingungen: Alle Vergütungen sind Nettobeträge und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten erst mit Geldeingang auf dem Konto des Auftragnehmers als erfolgt. Bei Laufzeitverträgen ist die monatliche Vergütung zu Beginn eines jeden Abrechnungsmonats fällig und spätestens bis zum fünften Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 15 Schlussbestimmungen

Rechtswahl: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freyung. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Schriftformklausel: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Die Schriftform umfasst auch E-Mail-Kommunikation.

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.